Fachbegriffe aus der Schadenwelt
Bagatellschaden
Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen bei Kleinschäden unterhalb der sog. Bagatellschadensgrenze
Abgesehen davon, dass es dem Geschädigten nicht immer möglich ist, vor der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen abzusehen, ob die sog. Bagatellschadensgrenze von etwa 750 bis 1.000 € erreicht ist oder nicht, stellt sich die Frage ohnehin, ob es nicht zulässig ist, bei niedrigen Schäden einen Sachverständigen zumindest mit der Erstellung der erforderlichen Fotodokumentation und eines Kostenvoranschlags bzw. eines Kurzgutachtens für eine angemessene niedrige Vergütung zu beauftragen.
Haftpflichtschaden / Kaskoschaden
Kraftfahrtversicherung – Autoversicherung
Es ist möglich, sich oder ein Kfz auf vielerlei Art zu versichern. Je nach der gewählten Versicherungsart schützt man damit entweder mögliche fremde an einem Unfall Beteiligte, sich selbst oder das eigene Fahrzeug gegen mögliche Risiken.
Eine gesetzliche Verpflichtung zur Versicherung besteht nur in Bezug auf mögliche haftungsrechtliche Schadensersatzansprüche, denen man als Folge der Kfz-Benutzung ausgesetzt sein kann. Alle anderen mit dem Betrieb eines Kfz zusammenhängenden Risiken können freiwillig versichert werden, ohne dass dazu ein Zwang besteht.
Außer der Haftpflichtversicherung sind in der Kfz-Versicherung folgende Versicherungszweige zu unterscheiden:
– die Teilkasko- bzw. Fahrzeugteilversicherung
Die Teilkaskoversicherung deckt nur bestimmte – vom Verhalten des Versicherungsnehmers oder des Fahrzeugführers unabhängige – Schadensereignisfolgen ab. Die statistische Seltenheit der gedeckten Schäden führt im Vergleich zu den Vollkaskoprämien zu einer relativ günstigen Prämienbelastung bei gleichzeitiger Risikoverminderung für Schadensfolgen, auf deren Entstehung der Versicherungsnehmer regelmäßig keinen Einfluss hat.
– die Vollkasko- bzw. Fahrzeugvollversicherung
Die Fahrzeugversicherung ist eine Sachversicherung; versichert ist in ihr ein bestimmtes Fahrzeug gegen bestimmte Schadensursachen (Diebstahl, Brand, Unfallbeschädigung usw.).
Je nachdem, ob man alle von den Versicherungsbedingungen bereitgestellten Schadensmöglichkeiten versichert oder nur einzelne davon, spricht man von Vollkasko- oder Teilkaskoversicherung.
Vom Umfang des Versicherungsschutzes ist die Prämienhöhe abhängig, die jedoch auch durch gestaffelte Selbstbeteiligungsbeträge beeinflusst werden kann.
– die Insassen-Unfallversicherung
Die Insassen-Unfallversicherung ist eine normale Unfallversicherung, für die die auch sonst geltenden Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen maßgeblich sind.
Voraussetzung für Leistungen aus der Unfallversicherung ist eine Dauerschädigung, die sich in einer prozentualen Minderung der Leistungsfähigkeit (Invalidität) manifestiert.
– die Fahrerschutzversicherung
Ebenfalls eine besonderer Zweig im weiten Rahmen der Kfz-Versicherung ist die Fahrerschutzversicherung. Sie ist grundsätzlich eine Versicherung des Fahrzeugführers gegen Personenschäden.
Dabei ersetzt der Fahrerschutzversicherer die gedeckten Personenschäden so, als ob ein Haftpflichtversicherer für die Schäden einzutreten hätte. Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden werden von der eigenen Versicherung bei Verletzung des Fahrers gezahlt und bei Tötung Unterhalt für die Hinterbliebenen geleistet.
Risiko- bzw. Leistungsausschlüsse sind: Vorsatz, alkohol- oder drogenbedingte Fahrunsicherheit und die Teilnahme an Rennveranstaltungen.
Allerdings gilt auch ein Subsidiaritätsprinzip: Soweit der verletzte Fahrzeugführer Ersatz von einem anderen Versicherer oder vom Unfallgegner erlangen kann, besteht keine Eintrittspflicht des Fahrerschutzversicherers.
In einem weiteren Sinn gehört in diesen Zusammenhang auch eine Rechtsschutzversicherung, soweit es sich entweder um eine Fahrzeug-Rechtsschutzversicherung oder eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung handelt.
Als Sparte ist des weiteren auch die Schutzbriefversicherung zu nennen; sie soll im Schadensfall die Rückführung des Unfallfahrzeugs zum Heimatstandort sichern.
Restwert
Der Restwert des unfallbeschädigten Fahrzeugs bei Totalschaden
Unter dem sog. Restwert versteht man denjenigen Betrag, den der Geschädigte für sein beschädigtes Fahrzeug in unrepariertem Zustand auf dem ihm zugänglichen Gebraucht- oder Fahrzeugverwertungsmarkt durch freihändigen Verkauf oder durch Inzahlunggabe bei einem Ersatzkauf noch realisieren kann. Dieser Restwert muss bei der Totalschadenberechnung vom Wiederbeschaffungswert abgezogen werden. Auch bei fiktiver Schadensabrechnung ist der Restwert für die sog. Vergleichskontrollrechnung von Bedeutung.
Durch die weite Verbreitung des Internets hat sich ein überregionaler Restwertaufkäufermarkt gebildet. Dadurch ist es in jüngster Zeit vermehrt zum Streit darüber gekommen, ob der Geschädigte im Rahmen der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht gehalten ist, auch solche Sondermärkte in Anspruch zu nehmen. Wohl auf Druck der Haftpflichtversicherungen, die ja viele Aufträge an Sachverständige vergeben, hat sich sogar der Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. entschlossen, in einer Empfehlung festzuschreiben, dass der Sachverständige bei der Ermittlung des Restwertes auch Internetbörsen zu Rate zu ziehen habe. Dies wird jedoch von der Rechtsprechung, insbesondere vom BGH, zu Recht abgelehnt. Einen interessanten Ausweg für die Versicherungen, um den in Internetbörsen erzielbaren Mehrerlös zu realisieren, weist das OLG Köln NZV 2005, 44 ff. (Urt. v. 11. 5. 2004 – 22 U 190/03) auf:
„Vielmehr hat die Versicherungswirtschaft selbst die Möglichkeit, diesen Mehrerlös zu erwirtschaften, indem sie dem Geschädigten das Fahrzeug zum vom Sachverständigen geschätzten Restwert abkauft und ihrerseits auf dem wirtschaftlich günstigeren „Sondermarkt” verwertet“
Totalschaden / Wiederbeschaffungswert
Totalschaden – Wiederbeschaffungswert
Technischer Totalschaden an einem Fahrzeug liegt vor, wenn die Beschädigungen derartig tiefgreifend sind, dass eine Wiederherstellung des vorigen Zustandes auch mit den Mitteln der modernen Reparaturtechnik nicht mehr möglich ist oder einen völlig unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
Wirtschaftlicher Totalschaden an einem Fahrzeug liegt vor, wenn die Beschädigungen derartig tiefgreifend sind, dass eine Wiederherstellung des vorigen Zustandes auch mit den Mitteln der modernen Reparaturtechnik nur mit einem derart hohen Reparaturaufwand möglich ist, dass die dafür erforderlichen Kosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen.
Wird der Schaden nur fiktiv abgerechnet (also auf Gutachtenbasis), muss auch der Restwert des beschädigten Fahrzeugs in die Berechnung einbezogen werden. Übersteigen die Reparaturkosten die Summe aus Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert, so hat der Geschädigte nur Anspruch auf diesen niedrigeren Betrag – auch hier spricht man von wirtschaftlichem Totalschaden.
Der sog. Wiederbeschaffungswert (manchmal missverständlich auch als Zeitwert bezeichnet) ist derjenige Betrag, den ein Geschädigter aufwenden muss, um auf dem ihm zugänglichen Gebrauchtfahrzeugmarkt ein dem beschädigten alters-, ausstattungs- und zustandsmäßig entsprechendes Fahrzeug käuflich zu erwerben.
Eine vielfach – insbesondere von Kfz-Sachverständigen vertretene Auffassung, wonach kein Totalschaden vorliegt, solange die Reparaturkosten 70% des Wiederbeschaffungswertes nicht übersteigen, ist nicht zutreffend; es kommt stets auf die konkrete Berechnung unter Berücksichtigung des Restwerts an, insbesondere kann die sog. 70-%-Grenze bei der fiktiven oder abstrakten Schadensabrechnung keine Bedeutung haben.
In Ausnahmefällen, wenn nämlich der Geschädigte ein schützenswertes Interesse an der technischen Erhaltung des Fahrzeugs für den weiteren Gebrauch hat, können die Grenzen des Totalschadens bis auf 130% des Wiederbeschaffungswerts (und zwar ohne Berücksichtigung des Restwerts) erweitert werden, sodass dann auch Reparaturkosten ersetzt werden können, die den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30% übersteigen.
Fiktive Abrechnung
Abstrakte bzw. sog. fiktive Schadensabrechnung – Abrechnung auf Gutachtenbasis
Unter abstrakter bzw. fiktiver Abrechnung versteht man die Geltendmachung eines Schadens auf der Grundlage eine Sachverständigengutachtens oder Kostenvoranschlags, ohne dass tatsächlich Belege (Rechnungen) über die Schadensbeseitigung oder die Ersatzbeschaffung vorgelegt werden.
Werden die Aufwendungen des Geschädigten durch Vorlage von Belegen nachgewiesen, spricht man von konkreter Schadensabrechnung.
Aus den Unterschieden der beiden Abrechnungsarten ergeben sich zahlreiche Probleme, die durch die Rechtsprechung gelöst werden müssen.
Mit Wirkung zum 01.08.2002 wurde das Schadensersatzrecht durchgreifend reformiert. Eine wichtige Änderung ist:
– keine Erstattung der Umsatzsteuer bei fiktiver Schadensabrechnung.
Nicht verändert wurde durch die Reform der Grundsatz, dass die fiktive Schadensabrechnung im Bereich des Personenschadens ausgeschlossen ist. Notwendige oder geplante Heilbehandlungskosten können nur geltend gemacht werden, sofern sie auch tatsächlich angefallen sind.
Nutzungsausfall
Nutzungsausfall – Ausfallschaden – entgangene Gebrauchsvorteile
Nach heute geltendem Gewohnheitsrecht erkauft sich ein Fahrzeugeigentümer (Kfz, Krad, Moped, Wohnmobil, Fahrrad) mit seinen laufenden Aufwendungen für Steuern, Versicherung usw., aber vor allem auch durch die Investition des Kaufpreises einen wirtschaftlich messbaren Vermögenswert in Form der ihm dadurch eröffneten Nutzungsmöglichkeit.
Der Geschädigte, der für die unfallbedingte Ausfallzeit seines Fahrzeugs keine Mietfahrzeug anmietet, erleidet demzufolge gleichwohl einen Vermögensschaden durch den Ausfall seines Fahrzeugs, weil ihm die durch finanzielle Aufwendungen erkaufte Gebrauchsmöglichkeit während dieses Zeitraums nicht zur Verfügung steht.
Seit langem billigt die Rechtsprechung daher dem Geschädigten für diese Vermögenseinbuße einen finanziellen Ausgleich in Form des Nutzungsausfalls zu, dessen Höhe sich nach dem Typ des beschädigten Fahrzeugs richtet und heute zumeist nach der weit verbreiteten Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch berechnet wird.
Ob dabei auch das Fahrzeugalter eine Rolle spielt, ist auch unter den Gerichten umstritten.
Wertminderung / merkantiler Minderwert
Wertminderung – merkantiler Minderwert
Wenn nach fachmännischer Reparatur eines nicht totalgeschädigten Fahrzeugs Mängel zurückbleiben, die nicht im Wege der Nachbesserung beseitigt werden können, wird dadurch der Fahrzeugwert messbar gemindert. Dass eine solche technische Wertminderung eines Fahrzeugs als Schaden ersetzt werden muss, steht außer Zweifel.
Aber auch dann, wenn das reparierte Fahrzeug keinerlei seine Gebrauchstüchtigkeit beeinflussenden Mängel aufweist, hat vielfach allein die Tatsache, dass es bereits in einen Unfall verwickelt war, einen preismindernden Einfluss, wenn es später auf dem Gebrauchtwagenmarkt zum Verkauf angeboten wird. Dieser Abschlag, der sich bereits im Unfallzeitpunkt als spätere Vermögenseinbuße abzeichnet, stellt den sog. merkantilen Minderwert dar.
Diese Wertminderung hat der Schädiger dem Geschädigten alsbald und nicht erst im Verkaufsfall zu ersetzen.
Für die Berechnung des Minderwerts steht eine Vielzahl von teils sehr unterschiedlichen Berechnungsmethoden zur Verfügung.
Quelle für den Inhalt dieser Seite „Fachbegriffe aus der Schadenwelt“: www.verkehrslexikon.de